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Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese
Zeugnisse zu liefern hat.
Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu.
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten.
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zeugnisse über
Taufen und Traunngen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten
unentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch-
kasse beschafft.
Anmerkung:
Im Geschäftsbereiche der Immediat-Kommission für das
katholische Kirchen= und Schulwesen bewendet es bei dem be-
stehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug-
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden
Pfarrstellinhaber zukommen.
VIII. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zeugnisse, wie für das
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten
Gebühren zu.
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nachtgelder
und Reisekosten,
für die Theilnahme an der Einführung eines Super-
intendenten oder des Landdechanten 4 Mark 50 Pfennig,
für die Theilnahme an den geordneten Dibzesan- und
Generalvisitationskonferengen 3 Mark.
Findet die Einführung oder Konferenz am Wohnorte des Geistlichen statt,
so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze.
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen; wenn mehrere Kirch-
gemeinden zur Parochie gehören, die einzelnen Kirchkassen der Parochie gemein-
schaftlich zu gleichen Theilen.
X. Den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und
Reisekosten, für die Theilnahme an den angeordneten Lehrerkonferenzen 2 Mark.