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Schenkungen darf der Vormund aus dem Vermögen des Mündels
nur dann machen, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Mündelvermögen in seinen eigenen Nutzen zu verwenden, wird der
Vormund um so gewisser unterlassen, als er außerdem strafrechtlicher Unter-
suchung und Bestrafung verfallen und jedenfalls verpflichtet sein würde,
den verwendeten Betrag alsbald zu erstatten und von der Verwendung an
bis zur Erstattung mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.
86.
Die Vertretung des Mündels bei der Vornahme von Rechtsgeschäften
hat in der Weise zu erfolgen, daß der Vormund für den Mündel und auf
dessen Namen das Rechtsgeschäft vornimmt, und zwar gilt dies ebenso für
einseitige Rechtsgeschäfte wie für Verträge.
Soweit zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts die Ge—
nehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich
ist, hat der Vormund sie stets vor Vornahme des Rechtsgeschäfts einzu—
holen. Ist das Rechtsgeschäft gegenüber einem Anderen vorzunehmen, ins—
besondere gegenüber einem Andern eine Erklärung abzugeben, so hat der
Vormund sich die erforderliche Genehmigung in schriftlicher Form er—
theilen zu lassen.
Ist zum Abschluß eines Vertrags die Genehmigung des Gegen—
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so hat der Vor—
mund die Genehmigung entweder im Voraus einzuholen oder sie beim
Vertragsabschlusse ausdrücklich vorzubehalten. Im letzteren Falle hat der
Vormund alsbald die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Genehmigung
zu thun und von der Ertheilung oder Versagung der Genehmigung dem
andern Vertragschließenden unverzüglich Mittheilung zu machen. Der
andere Vertragschließende hat das Recht, den Vormund zu einer Erklärung
darüber aufzufordern, ob die Genehmigung ertheilt sei. In diesem Falle
wird mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Auf—
forderung der andere Vertragschließende von allen Verpflichtungen aus dem
Vertrage frei, wenn nicht vorher der Vormund ihm mittheilt, daß die Ge—
nehmigung ertheilt sei.
2. Schenkungen.
3. Verwendung
von Mündelver-
mögen in den
Nutzen des Vor-
mundes.
II. Einzelne
Akte der Ver-
waltung.
1. Vornahme von
Rechtsgeschäften
im Namen des
Mündels.