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b) Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt, findet
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hinsichtlich
der Abschreibe- und Zuschreibegebühren dann statt, wenn eine gemein—
schaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist. Ist hingegen eine
solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle die Begünstigung der
Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher hinweg.
c) Wenn ein Ehepaar von den Eltern des einen Ehegatten ein Grundstück
oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Erwerbern gemeinschaftlich nur
einfach anzusinnende Abschreibe- und Zuschreibegebühr in der Weise an—
zusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheilsberechtigten Ehe—
gatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung desselben berück—
sichtigt wird, der andere Ehegatte aber die Hälfte der vollen Gebühr zu
zahlen hat.
4. a. Im Falle der ehelichen Gütergemeinschaft oder der fortge—
setzten Gütergemeinschaft werden für die Umschreibung eines zum
Gesammtgute gehörigen Grundstücks auf die Antheilsberechtigten,
sowie für die nach 88 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintretende Uebertragung des Antheils eines Abkömmlings am
Gesammtgute nur ein Viertel der unter Ziffer 1 bestimmten Ab-
und Zuschreibegebühren erhoben, jedoch höchstens 1 Mark 50 Pfennig.
b) Nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fortge-
setzten Gütergemeinschaft werden für die Zuschreibung der zum
Gesammtgute gehörigen Grundstücke auf die an der Gemeinschaft
Betheiligten erhoben:
von den Grundstücken, die dem überlebenden Ehegatten zufallen,
ein Viertel der unter Ziffer 1 bestimmten Ab= und Zuschreibe-
gebühren, jedoch höchstens 1 Mark 50 Pfennig;
von den Grundstücken, die einem Abkömmlinge zufallen, die
Hälfte der unter Ziffer 1 bestimmten Ab= und Zuschreibegebühren,
jedoch höchstens 3 Mark.
Von den bei der Auseinandersetzung dem überlebenden Ehe-
gatten zufallenden Grundstücken, die dieser selbst in die Güter-
gemeinschaft eingebracht hatte, werden Ab= und Zuschreibegebühren
nicht entrichtet.