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B. 1. Für einen Auszug aus einem Heberegister, von eder
angefangenen Seite (§ 18)
mindestens aber im Ganzen
2. Für einen Auszug aus einem Stenerkataster,
a) wenn derselbe nicht mehr als einhundert Items (§ 120
Anmerkung zu Ziffer 1) umfaßt, von jedem Item
mindestens aber im Ganzen
und wenn die Fläche des oder der Items zisamnen mehr
als ein Hektar hält, mindestens « .
b) wenn derselbe mehr als 100 Items umfaßt, von den ersten
100 Items zusammen ........
von jedem weiteren Item
0) bei Hofraithen und bei gebundenen Gütern werden jedoch
die im Auszuge (a, b) vorkommenden Unterabtheilungen eines
Items, wenn deren Flächengehalt besonders angegeben ist, außer
dem Gesammtitem selbst dergestalt als besondere Items mit an—
gesetzt, daß je drei derselben für ein Item, wenn aber das Item
nur zwei Unterabtheilungen enthält, diese zusammen als ein Zu—
satzitem gezählt werden.
Unter Hofraithe ist hier der ganze, vom Item umfaßte Ver—
band aller ihrer Kulturarten (Wohnhaus, Nebengebäude, Hof,
Garten 2c.) verstanden.
Gehört zur Hofraithe ein Wohnhaus, so beträgt die Gebühr
mindestens:
in den Städten
im Uebrigen
d) Enthält ein gatasterauszug mehrere gonten. so sind für
jede Besitzerangabe jedes zweiten und weiteren Konto neben den
Sätzen unter 2 a, b noch
zu berechnen.
e) Zählt ein Konto mehr als zwei Besiber, so ist für jeden
weiteren Mitbesitzer überdies noch .
anzusetzen.
10 Pfennig,
30
6 77 7
30 77 5
50 „
6 Mark,
3 Pfennig;
50 Pfennig,
40
/