Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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B. 1. Für einen Auszug aus einem Heberegister, von eder 
angefangenen Seite (§ 18) 
mindestens aber im Ganzen 
2. Für einen Auszug aus einem Stenerkataster, 
a) wenn derselbe nicht mehr als einhundert Items (§ 120 
Anmerkung zu Ziffer 1) umfaßt, von jedem Item 
mindestens aber im Ganzen 
und wenn die Fläche des oder der Items zisamnen mehr 
als ein Hektar hält, mindestens « . 
b) wenn derselbe mehr als 100 Items umfaßt, von den ersten 
100 Items zusammen ........ 
von jedem weiteren Item 
0) bei Hofraithen und bei gebundenen Gütern werden jedoch 
die im Auszuge (a, b) vorkommenden Unterabtheilungen eines 
Items, wenn deren Flächengehalt besonders angegeben ist, außer 
dem Gesammtitem selbst dergestalt als besondere Items mit an— 
gesetzt, daß je drei derselben für ein Item, wenn aber das Item 
nur zwei Unterabtheilungen enthält, diese zusammen als ein Zu— 
satzitem gezählt werden. 
Unter Hofraithe ist hier der ganze, vom Item umfaßte Ver— 
band aller ihrer Kulturarten (Wohnhaus, Nebengebäude, Hof, 
Garten 2c.) verstanden. 
Gehört zur Hofraithe ein Wohnhaus, so beträgt die Gebühr 
mindestens: 
in den Städten 
im Uebrigen 
d) Enthält ein gatasterauszug mehrere gonten. so sind für 
jede Besitzerangabe jedes zweiten und weiteren Konto neben den 
Sätzen unter 2 a, b noch 
zu berechnen. 
e) Zählt ein Konto mehr als zwei Besiber, so ist für jeden 
weiteren Mitbesitzer überdies noch . 
anzusetzen. 
10 Pfennig, 
30 
6 77 7 
30 77 5 
50 „ 
6 Mark, 
3 Pfennig; 
50 Pfennig, 
40 
/
	        
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