f) Werden auf Verlangen nur einzelne Katasterspalten
z. B. Fundbuchsnummern, Flächengehalt, Grundsteuer, für sich
oder mehrere zusammen, in der Reihenfolge der Katasterkonten
ausgezogen, so sind die Itemsansätze unter Ziffer 2 a, bD für
jede der genannten Spalten (alte und neue Fundbuchsnummer
zusammen, sowie alter und neuer Flächengehalt zusammen für
je eine Spalte gerechnet) nur je zum vierten Theile, für die
Spalte „Lage und Gegenstand“ (Grundstücksbeschreibung) zur
Hälfte, für alle ausgezogenen Spalten zusammen aber niemals
mehr als voll, in Ansatz zu bringen und daneben, wenn auch die
Besitzernamen anzugeben sind, weiter noch für jedes Konto
(Ziffer 2 5) Pfennig,
mindestens aber im Ganzen ..." 30 „;
werden endlich in der Reihenfolge der Katasterkonten nur die Be—
sitzernamen ausgezogen, so werden für jedes Konto.. 4 „ „
mindestens aber im Gunnen 30 „
berechnet. «
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Staats-Ministerium eine Er—
höhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr als um den hälftigen Betrag
derselben eintreten lassen.
3. Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Besitzer-
namen werden mit 10 Pfennig
für jede Seite (8 18) berechnet mindestens aber für eine " ahe Ab—
schrift .. 20 „
4. Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Aus—
zuges begehrt, z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die zweite
und fernere Ausfertigung nur die unter B 3 vorstehend gedachten,
um die Hälfte zu erhöhenden Schreibgebühren zu berechnen. Die
Mindestgebühr betrüüft 20 „
C. 1. Für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbe-
schreibung mit dem Inhalte des Steuerkatasters die entsprechen-
den Sätze unter B 2 zum dritten Theile, mindestens 30 „
2. Wenn Abschriften der in B Ziffer 3 bezeichneten Art
zur Vergleichung vorgelegt werden, für jede Seite. . 3„
mindestens aber für das Geschäft 20 „