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Für bewirkte Berichtigung und Beglaubigung findet ein besonderer Ge—
bührensatz nicht statt. Die Bestimmung des Schlußsatzes der Ziffer 4 unter lJ
findet auch hier Anwendung.
III. Für Vergleichung eines Steuerkatasters mit dem Fundbuche:
für je einhundert Items (§§ 29 und 120 Anm. zu Ziffer 1) 30 Pfennig,
bei Hofraithen und gebundenem Gute jedoch mit der bei § 121 B 2t be-
zeichneten näheren Bestimmung, und weiter, wenn sich die Vergleichung
auf den ursprünglichen Text mit den nachfolgenden Veränderungen erstreckt
oder sonst wesentliche Erschwerungen für die Arbeit hervortreten, bis zu
dem doppelten Betrage nach Ermessen der Aufsichtsbehörde, mindestens aber
50 Pfennig.
IV. Für folgende Arbeiten:
1. das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens von Grundbüchern, Flur-
karten oder Heberegistern,
2. Auszüge aus Steuerkatastern oder Heberegistern,
Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem Stener-
kataster
gelten die für die Katasterführer im § 121 A, B, C ertheilten Vorschriften, je-
doch dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben Paragraphen
Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des gegenwärtigen Para-
graphen treten.
V. Für Auszüge aus Fundbüchern:
1. für einen Auszug aus dem Fundbuuche 30 Pfennig;
uamfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (§ 18), so wird die Gebühr für jede
weitere nach II Ziffer 1 berechnet;
2. für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung mit dem
Fundbuche 20 Pfennig;
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird für jede folgende nach II 2 ver-
fahren.
VI. In Theilungs= und Zerschlagungsfällen für die Abgabenvertheilung
mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für die Katastrirung: