Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

257 
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung 
50 Pfennig, 
und für jedes weitere Theilstück uchg 8 „; 
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund- 
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jedem einmal getheilten Grund- 
stücke unr 30 Pfennig 
und für jedes weitere Theilstück noch ......8,,; 
c)betZexschlaguuggebundenexGutexfuxjede....50» 
bis 6 Mark 
und, wenn dabei Grundstickstheilungen vorkommen, für jedes Theilstück 
außerdrden 8 Pffennig, 
d) weiter aber (neben den Satzen a, b, ), für die erforderlichen Aus— 
fertigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten 
(z. B. Einholung der Genehmigung zu Besteuerungsentwürfen) und 
bloßer Uebersendungsschreiben, für jede Seie 50 Pfennis, 
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch unr 25 „ 
Anmerkung zu VI: 
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme 
der Theilung selbst gerichtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung, 
Berichtigung des Fundbuches nach der Karte) als Hausarbeit (VII) 
noch besonders zu berechnen. 
Anmerkung zu l bis VI: 
Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Ar- 
beiten noch andere hinzu, z. B. besondere Zusammenstellungen 
vorgefundener Abweichungen zwischen Flurkarten und vorgelegten 
Abzeichnungen, zwischen Fundbuch und Kataster, zwischen den 
Grundbüchern und Karten oder den mit ersteren zu vergleichenden 
vorgelegten Grundstücksbeschreibungen, Nachträge zu den letzteren 
oder zu den Kartenabzeichnungen auf Grund eingetretener Ver- 
änderungen in den Originalien, oder gehen die Anträge auf Er- 
mittelung lediglich solcher Abweichungen oder auf Vornahme 
anderer Erörterungen und auf Ausstellung von Zeugnissen über den 
Sachbefund, oder sind Zusammenstellungen, z. B. des Gesammt- 
39*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.