Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Verträge von erheblicherer Bedeutung, namentlich Mieth- und Pacht— 
verträge, Verträge über die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 
und von Rechten an Grundstücken, Verträge über die Veräußerung be— 
weglicher Sachen, bei denen die Gegenleistung nicht alsbald Zug um Zug 
erfolgt, sowie alle Abrechnungen mit Gläubigern oder Schuldnern des 
Mündels sollen thunlichst schriftlich abgefaßt, über geleistete Zahlungen 
schriftliche Quittungen beigezogen werden. 
87. 
idunen Die dem Mündel zustehenden Ansprüche hat der Vormund, nöthigen— 
falls mit gerichtlicher Hilfe, geltend zu machen. Insbesondere ist es seine 
Pflicht, die Ansprüche des Mündels gegen unterhaltspflichtige Verwandte 
und bei unehelich geborenen Mündeln deren Ansprüche gegen den Vater 
durchzuführen. 
* Schube- Sind Schulden vorhanden, so hat der Vormund nach vernünftigen 
wirthschaftlichen Grundsätzen für deren sofortige oder allmähliche Abtragung 
Sorge zu tragen. 
8 8. 
rdisscheend Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, den Mündel in allen 
gerichtlichen Angelegenheiten vor Gericht zu vertreten, sei es als Kläger, 
sei es als Beklagten. Einer Ermächtigung zur Prozeßführung durch das 
Vormundschaftsgericht bedarf es nicht. 
Wird der Mündel während des Prozesses volljährig, so hat ihn der 
Vormund vom Gang und Stand des Prozesses unverzüglich zu be- 
nachrichtigen. 
Wo es dem Vortheile des Mündels nicht zuwiderläuft, soll der Vor- 
mund auf Erledigung des Streites durch billigen Vergleich Bedacht nehmen. 
Dabei hat er indeß im Auge zu behalten, daß zu einem Vergleiche, wenn 
der Werth des Streitgegenstandes mehr als 300 beträgt, die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. 
§ 9. 
III. Die Ver- Das zum Mündelvermögen gehörige Geld hat der Vormund, soweit 
beingnun n es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist, verzinslich 
Vormundes im 
Einzelnen. anzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.