Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

258 
grundbesitzes einer oder mehrerer Personen aus nicht kontoweise 
geführten Katastern des in gewisse Flurabschnitte fallenden Grund— 
besitzthumes zu liefern, so ist für solche besondere Arbeiten die 
Gebühr nach VII zu berechnen. 
VII. Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten 
oder in Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen Arbeiten, 
für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht bestimmt (vgl. auch IV am 
Ende, Anmerkung zu VI, Anmerkung zu ! bis VI), beziehen der Steuerrevisor, 
desfen Assistent und der Feldmesser täglich. . .. 5 Mark; 
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen 
Tagen oder unnnterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht mindestens 
acht Stunden erfordert, nach Verhältuiß der darauf nothwendig verwendeten 
Zeit, wenigstens abern . 40 Pfennig. 
Ausgeschlossen bleiben hiervon die an die Oberbehbrde erstatteten Berichte 
und sonstigen Offizialarbeiten, sowie bloße Uebersendungsschreiben. 
Das Staats-Ministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung oder 
andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen, das Tagegeld in 
geeigneten Fällen bis auf Mark 
täglich erhöhen. Das Mehr über täglich 5 Mart fällt der Staatskasse zur 
Last, wenn es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision ob— 
liegen oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden. 
Beschränkt sich die Arbeit einer Steuerrevision lediglich auf aktenmäßige 
Niederschriften und Ausfertigungen (z. B. Verordnungen, Beschlüsse, Ladungen, 
Mittheilungen an Behörden, dienstaufsichtliche Vorschritte gegen Geometer, wo 
dieselben zur Kostentragung verurtheilt werden), so darf sich der hiernach als 
Hausarbeit zu berechnende Betrag jedoch niemals höher belaufen, als dafür 
nach den Sätzen in Ziffer VId sich berechnet. 
Auch in den Fällen der Ziffer VII wird für Abschriften nur die in § 18 
bestimmte Schreibgebühr gewährt. 
VIII. Bei auswärtigen Verrichtungen beziehen die Stenerrevisoren, deren 
Assistenten und die verpflichteten Feldmesser täglich 5 Mark an Verrichtungs- 
gebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger 
als 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.