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grundbesitzes einer oder mehrerer Personen aus nicht kontoweise
geführten Katastern des in gewisse Flurabschnitte fallenden Grund—
besitzthumes zu liefern, so ist für solche besondere Arbeiten die
Gebühr nach VII zu berechnen.
VII. Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten
oder in Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen Arbeiten,
für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht bestimmt (vgl. auch IV am
Ende, Anmerkung zu VI, Anmerkung zu ! bis VI), beziehen der Steuerrevisor,
desfen Assistent und der Feldmesser täglich. . .. 5 Mark;
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen
Tagen oder unnnterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht mindestens
acht Stunden erfordert, nach Verhältuiß der darauf nothwendig verwendeten
Zeit, wenigstens abern . 40 Pfennig.
Ausgeschlossen bleiben hiervon die an die Oberbehbrde erstatteten Berichte
und sonstigen Offizialarbeiten, sowie bloße Uebersendungsschreiben.
Das Staats-Ministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung oder
andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen, das Tagegeld in
geeigneten Fällen bis auf Mark
täglich erhöhen. Das Mehr über täglich 5 Mart fällt der Staatskasse zur
Last, wenn es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision ob—
liegen oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden.
Beschränkt sich die Arbeit einer Steuerrevision lediglich auf aktenmäßige
Niederschriften und Ausfertigungen (z. B. Verordnungen, Beschlüsse, Ladungen,
Mittheilungen an Behörden, dienstaufsichtliche Vorschritte gegen Geometer, wo
dieselben zur Kostentragung verurtheilt werden), so darf sich der hiernach als
Hausarbeit zu berechnende Betrag jedoch niemals höher belaufen, als dafür
nach den Sätzen in Ziffer VId sich berechnet.
Auch in den Fällen der Ziffer VII wird für Abschriften nur die in § 18
bestimmte Schreibgebühr gewährt.
VIII. Bei auswärtigen Verrichtungen beziehen die Stenerrevisoren, deren
Assistenten und die verpflichteten Feldmesser täglich 5 Mark an Verrichtungs-
gebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger
als 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte;