Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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für jede Hofraithe (8 122 I Anm. 3). . . . . . 22 Pfennig, 
im Uebrigen für je 10 Hektar . .. 3 Mark, 
wobei die über die vollen 10 Hektar überschießenden Flächenbeträge 
wie volle 10 Hektar berechnet werden (§ 29). 
Die Vertheilung dieser beiden Giareinsücs auf die einzelnen Arbeiten 
in Fällen, in welchen die letzteren von verschiedenen Personen ausgeführt 
werden, steht dem Staats-Ministerium zu. 
b) Hierneben bei Prüfung der Aufnahme für die dabei vorkommenden aus- 
wärtigen Verrichtungen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen eines Vermessungsrevisors. 
3. Für technische Hausarbeiten, z. B. Begutachtungen, welche nicht die 
Natur der Flurmessungsprüfungen haben, bezieht der Vermessungsrevisor oder 
der an seiner Statt Beauftragte nach der Vorschrift in § 122 unter VII 
täglich 5 Mark, mindestens aber 40 Pfennig. 
4. Für die Anfertigung und Prüfung von Abzeichnungen solcher Karten, 
welche bei der Vermessungsbehörde jeweilig in Aufbewahrung sind, kommen 
dieselben Gebührenbestimmungen in Anwendung, welche für die Steuerrevisions- 
beamten gelten. 
Anmerkungen: 
1. Obige Bezüge stehen dem Vermessungsrevisor neben seinem 
festen Gehalte oder Wochengelde zu, wenn er nicht bei der An- 
stellung ausdrücklich für dieselben mit abgefunden ist. 
In Fällen, welche eine Vereinfachung oder Abkürzung der 
Prüfungsarbeiten gestatten, z. B. bei Vermessung größerer Forst- 
bezirke, bleibt es dem Ermessen des Staats-Ministeriums vorbe- 
halten, die Revisionsgebühr zu ermäßigen. 
2. Die obigen Bestimmungen finden auch auf die fraglichen 
Prüfungen in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungssachen 
Anwendung. Die Vertheilung der unter 2àa bestimmten Gebühren- 
sätze auf die Betheiligten findet in diesen Sachen durch die 
General-Kommission statt. 
Im Uebrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über 
die Obliegenheiten und Leistungen der Gemeinden und einzelnen
	        
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