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Personen bei der Landesvermessung und Katastrirung, insbesondere
die der Gesetze vom 15. Mai 1821, vom 12., vom 15. und
vom 30. März 1839 und vom 5. März 1851, auch dem gegen-
wärtigen Gesetze gegenüber, in Geltung. Dabei wird bestimmt,
daß die der Grundbesitzerschaft einer Flur nach dem Gesetze vom
15. März 1839 obliegenden Leistungen in gleicher Weise wie die
in § 41 des Gesetzes vom 5. März 1851 aufgeführten Leistungen
bei Flurmessungen von der Gemeinde zu bestreiten, daß die hier-
nach von der Gemeinde zu bestreitenden Leistungen bei Neu-
messungen oder Katastrirungen einzelner Orts= oder Flurtheile,
z. B. neuer Ortspläne, auch nur von den dabei betroffenen
Grundbesitzern wieder beizuziehen sind, daß die am Schlusse des
§15 daselbst gedachten Kosten, wenn mehr als zwei Betheiligte
bei einer Grenzsteinsetzung bestehen, nach entsprechendem Ver-
hältnisse auf diese alle zu vertheilen sind, daß sich endlich der
ausnahmsweise Maßstab des § 16 daselbst auf die Kosten der
Anschaffung, nicht aber der Anfuhr und Setzung der fraglichen
Grenzsteine erstreckt.
– 124.
Feststellung.
Die Kostenrechnungen der Feldmesser unterliegen der Feststellung:
a) bei Landesgrenz= und Flurmessungsangelegenheiten durch die mit der
Leitung der Landesvermessung beauftragte Behörde;
b) im Uebrigen (vergl. jedoch § 4 Ziffer 6 und § 123 Anmerkung 2)
durch die Steuerrevision, in deren Aufsichtsbereich die Arbeit fällt, soweit
darauf angetragen wird (§ 12 Ziffer 5 und § 45).
9. Gebühren der Rechnungsbeamten und anderer Personen bei Erhebung
grundherrlicher Gefälle.
§ 125.
1. Abschreibe= und Zuschreibegebühren.
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusaumen:
von jedem Item . .. 34 Pfennig,