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von jedem Theil-Itemm. 10 Pfennig,
jedoch im Ganzen mindestes 50 v
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10. Gebühren in Angelegenheiten der Gebändebrandversicherung.
126.
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes-
brandversicherungsanstalt versicherten Hofraithe (§§ 25 unter b und 59 des
Gesetzes vom 10. Mai 1899) 30 Pfennig,
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fünf Gebäude aufgenommen
sind, von jedem weiteren Gebände nochhn 4 Pfennig.
2. Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen
dazu berechtigter Personen 20 Pfennig,
in Fällen, wenn es sich um nehr als sur vofraicher handelt, für jede
weitere noch ... ....4Pfenmg
3. Für einen Auszug aus dem Vrardeerscherunhetatase. einschlüssig
Aufschlagens und Beglaubigens . ..30Pfenmg,
wenn der Auszug * als füuf « Gebäude T für jedes weitere Gebäude
noch. . .. . .. .....3Pfenmg
4 Für die Veglaubigung eines solchen von einem Anderen nicht amtlich
gefertigten Auszuges,
wenn er nicht mehr als fünf Gebände umflaßt. 20 Pfennig,
von jedem weiteren Gebäude noch.. 2 .
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5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Versicherungsurkunde über
die Versicherung von Gebäuden oder Gebäudetheilen bei anderen Anstalten als
der Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängerung einer solchen
Versicheng3n 11 Mark.
11. Gebühren der Staatsbaubeamten.
127.
Werden Staatsbaubeamte von einer öffentlichen Behörde zu amtlichen
Verrichtungen in Privatangelegenheiten, wie namentlich auch in Angelegen-
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (vergl. § 4 Ziffer 6),
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