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herangezogen, oder wird ihre Thätigkeit von einer öffentlichen Behörde, ein—
schließlich der Gemeindevorstände, Schulvorstände und Kirchgemeindevorstände,
zu Privatarbeiten für politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden,
öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten in Anspruch genommen,
so haben dieselben, sofern sie nicht nach ihrer Dienstanstellung zur unentgelt—
lichen Verrichtung verbunden sind, und sofern nicht die Kosten der Staatskasse
zur Last fallen, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise—
kostenvergütungen die Gewährung besonderer, nach dem Maße der geleisteten
Arbeit zu bemessender Gebühren zu beanspruchen, über deren Höhe und Fest-
stellung von dem Staats-Ministerium durch allgemeine Verordnung Bestimmung
getroffen wird.
12. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
8 128.
In Angelegenheiten, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeß-
ordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung findet, hat der Gerichts-
vollzieher folgende Gebühren zu beziehen:
1. Für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen in einer
von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen An-
gelegenheit erhält der Gerichtsvollzieher die in der deutschen
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher für die entsprechen-
den Amtshandlungen bestimmten Gebühren, in den Fällen
jedoch, wo eine Behörde den Gerichtsvollzieher von Amts-
wegen mit der Vornahme der Handlung beauftragt hat, nur
fünf Zehntheile derselben.
2. Für die Aufnahme eines Wechselprotestes, für die Vor-
nahme einer Siegelung oder Entsiegelung im Auftrage einer
Behörde oder des Konkursverwalters, sowie für die Auf-
nahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeichnisses oder
die Mitwirkung bei der Aufnahme eines solchen erhält
der Gerichtsvollzieher die in 88 58, 59 des Gerichtskosten-
gesetzes für das Großherzogthum Sachsen bestimmten Ge-
bühren.
Im Falle der Zurücknahme des Auftrags zur Vornahme
einer in Abs. 1 bezeichneten Handlung finden die Vorschriften