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des 8 159 des eben bezeichneten Gerichtskostengesetzes An—
wendung.
3. Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen,
von Früchten auf dem Halme oder von Holz auf dem Stamme
erhält der Gerichtsvollzieher die in § 7 der deutschen Ge-
bührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren.
4. Für die Beurkundung des thatsächlichen Angebots einer
Leistung erhält der Gerichtsvollzieher
bei einem Werthe bis 100 Mark einschließlich 2 Mark,
1 ½% « » 300 7 » 3
» - » « 1000 / / 4
und für weitere je 1000 Mark je 1 Mark mehr.
5. Für die zwangsweise Bewirkung der Herausgabe oder Vor-
legung einer Sache oder der Zuführung einer Person (Art. 22
des Gesetzes vom 12. April 1899, die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 betreffend) erhält der
Gerichtsvollzieher die in den 88§8 6, 8, 9 der deutschen Ge-
bührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren;
die Vorschriften der §§ 10, 11 dieser Gebührenordnung finden
entsprechende Anwendung.
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden
Gebühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers
finden die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl.
Seite 683) entsprechende Anwendung.
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers,
welche von einer Behörde von Amtswegen angeordnet worden sind, die Schreib-
gebühren nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der tarifmäßigen
Reisekosten tritt eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene, jedenfalls aber
sieben Zehntel des tarifmäßigen Betrages nicht übersteigende Vergütung für
die entstandenen Unkosten.
Anmerkung:
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rück-
ständiger öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle durch Zwangs-
vollstreckung im Verwaltungswege siehe § 129.
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