Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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13. Gebühren der Vollstreckungsbeamten ꝛc. bei Zwaugsvollstreckungen 
im Verwaltungswege. 
§ 129. 
Bei Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege zur Bei- 
treibung öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle sind vom Schuldner 
zu zahlen: 
1. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die durch denselben aus- 
geführte Erinnerung an die Abentrichtung (§ 6 des Gesetzes vom 8. De- 
zember 1899), 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 10 Marrr 10 Pfennig, 
10 „ „ 20 „ 20 „ „ 
20 „ „ 40 „ 09330 „ „ 
40 „ „ 70 „ 56560 „ „ 
70 „ „ 100 50 „ „ 
100 „ 1150 6560 „ 
150 „ „206060 70 „„ 
200 „ 30H 80 „ „ 
300 „ „ 500) . . 1Martk, 
über 5010 1 „ 50 „ 
2. Gebühren für etwaige vorschriftsmäßige Vorerinnerung durch einen von 
der Orts-Einnahmestelle beauftragten Gemeindediener u. s. w. mit der Hälfte der 
Sätze unter 1, mindestens aber 10 Pfennig. 
3. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die Pfändung beweglicher 
körperlicher Sachen, sowie von Früchten, welche von dem Boden noch nicht ge- 
trennt sind, 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 10 Markt.... 40 Pfennig, 
10 // 7 20 17 656550 «- 
20,,,,30».......80», 
30»»60,,....1Mark, 
60»,,100»....1»50»,
	        
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