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100 bis mit 200 Mark . . . . 2Mark,
200 „ 500)0 3 „
500 „ 1000 4 „
über 1000 „ 5
Unterbleibt die Pfändung, weil der Schuldner bei Vorzeigung des Aus-
pfändungsbefehles alsbald den Rückstand vollständig abentrichtet, so ermäßigen
sich diese Gebühren auf die Hälfte der vorstehenden Sätze.
Auch ist die Hälfte dieser Sätze zu berechnen, wenn bei Unterbleiben der
Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen der Rückstand nebst der Ge-
bühr des Vollstreckungsbeamten später noch vom Schuldner beigebracht wird.
Außer dieser Gebühr sind bei jeder ausgeführten Pfänduug zu entrichten:
für die Abschrift des Pfändungsprotokoll 10 Pfennig.
4. An Gebühren des Vollstreckungsbeamten bei der Ffändung von Geld-
forderungen finden für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner
und den Drittschuldner die unter 3 vorstehenden Ansätze dergestalt Anwendung,
daß sie für diese Geschäfte zusammen bei jeder Pfändung nur einmal und mit
höchstens 1 Mark 50 Pfennig in Ansatz kommen.
Daneben für die etwaige Gelderhebung und Ablieferung: die Hälfte der
unter 3 vorstehenden Ansätze.
5. Gebühren für die Versteigerung gepfändeter körperlicher Sachen, falls
dieselbe nicht von der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeführt wird:
die Sätze unter Ziffer 3, jedoch nicht nach der Höhe des beizutreibenden
Rückstandes, sondern nach dem aus den gepfändeten Gegenständen erzielten
Erlöse bemessen.
Diese Gebühr fließt dem Gemeindevorstande zu, wenn ein solcher die Ver-
steigerung auf Antrag ausführt.
Unterbleibt die Versteigerung, weil der Auftrag dazu durch Zahlung des
Rückstandes oder sonst erledigt ist, so ist, wenn der Vollstreckungsbeamte sich an
den Ort der Versteigerung schon begeben hat, statt der Versteigerungsgebühr
eine Gebühr nach den Sätzen unter Ziffer 1, mindestens aber mit 40 Pfennig
zu zahlen.
6. Das Vorstehende unter 1, 3, 4 und 5 findet auch Anwendung, wenn
ein Gerichtsvollzieher die Geschäfte des Vollstreckungsbeamten versieht, jedoch
mit der Aenderung, daß im Falle der Unbeibringbarkeit der Gebühr desselben