Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Läßt er sich in dieser Beziehung eine Säumniß zu Schulden 
kommen, so ist er für den daraus entstehenden Schaden dem Mündel 
verantwortlich. 
Die Anlegung des Mündelgeldes soll nach § 1807 des B. G. B. nur 
erfolgen: 
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen 
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Renten- 
schulden an inländischen Grundstücken; 
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat 
sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das 
Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind; 
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder 
einem Bundesstaate gewährleistet ist; 
4. in Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen sowie in verbrieften 
Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körper- 
schaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die 
Werthpapiere oder die Forderungen von dem Bundesrathe zur An- 
legung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind. 
Als Inland im Sinne dieser Vorschriften gilt das gesammte 
deutsche Reich. 
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem im Groß- 
herzogthume belegenen Grundstück gilt als sicher, wenn durch sie, mit 
Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken, Grund= oder Renten- 
schulden, ein Feld= oder Wiesengrundstück nicht über drei Fünftheile, ein 
Grundstück anderer Art nicht über die Hälfte des Schätzungswerthes be- 
lastet wird. Für die Höhe einer Rentenschuld ist dabei die Ablösungs- 
summe maßgebend. 
Der Schätzungswerth wird durch die zur Würderung verpflichteten 
Schätzer (Ortstaxatoren) ermittelt. Für die Abschätzung von größeren 
Gebäuden und Grundstücken, Gütern, Forsten, Fabriken und dgl. können, 
falls die erforderlichen Fachkenntnisse von den Ortstaxatoren nicht zu er- 
warten sind, auf Antrag des Vormundes besondere Schätzer bestellt werden. 
Für die Beleihung von Brandgut ist indessen der ermittelte Taxwerth 
nicht ohne weiteres maßgebend. Vielmehr darf Brandgut nur mit dem 
Betrage in Ansatz gebracht werden, mit welchem es in der Gebäude- 
1. Anlegung ver- 
fügbarer Mündel- 
gelder. 
#a) Allgemeines. 
b) Anlegung in 
Hypotheken.
	        
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