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diese Gebühr — und zwar zu Ziffer 3 zur Hälfte auch dann, wenn die Pfän—
dung wegen Mangels von Pfandgegenständen unterbleibt — vom Auftraggeber
(Gläubiger) zu zahlen ist.
7. Gebühren jedes zur Pfändung etwa zugezogenen Zeugen (§ 14 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1899):
für jede Stunde (s 290 600 Pfennig.
Neben den Gebühren unter 1 bis 5 findet keine Vergütung für Reise—
kosten statt. Dagegen fallen andere Auslagen, welche bei der Pfändung und
dem Verkauf der Pfandgegenstände nach dem freien Ermessen der Vollstreckungs—
behörde als nothwendig erwachsen, dem Schuldner zur Last (882 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1899).
Die Gebühren unter 1 bis 7 sind in der Regel von Seiten der Em-
pfangsberechtigten unmittelbar zu erheben und zu gquittiren.
14. Dienergebühren.
8 130.
Bei den Gerichten.
I. Dem Diener, wenn er zur Erhebung oder Auszahlung eines Darlehns-
kapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichtsgebäudes amtlich
beauftragt wird und die Kosten nicht der Staatskasse zur Last fallen,
bei Beträgen von
a) 50 bis mit 150 Mark: 50 Pfennig,
b) 150 „ „ 300 „ 75 „ „
c) 300 „ „ 500 „ „ 1 Mark,
d) 500 „ „ 1000 „ 1 „ 50 „
e) 1000 „ „ 3000 „ 2 „
1) 3000 77 J77 6000 77 — 3 L 7*
69) 6000 , 10000 „ 5
D) bei höheren Beträgen von je 5000 Mark mehr (§ 29) noch
1 Mark, vom Gesammtbetrage aber höchstens 30 Mark.
Anmerkung:
Wenn infolge eines Auftrags eine Mehrzahl von Geldposten
in Beträgen von weniger als 50 Mark erhoben oder ausgezahlt
wird, so richtet sich die Gebühr nach deren Gesammtbetrage.