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II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten freiwilligen Varfeigernng den Ansruf
bewirkt,
von je 100 Mark des Gesammterlöses (§ 20) 5 Pfennig,
höchstens aber 20 Mark und mindestes 50 „ „
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden dauert,
täglich mindestens 1 Mark 50 „ „
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens 2 „
Anmerkung zu l und ll:
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§8§ 96 flg.)
gewährt, wenn das Geschäft außerhalb des Gemeindebezirks des
Wohnortes (§ 96) des Dieners stattfindet.
8 131.
Bei dem Staats-Ministerium.
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen
1 bis 3 Mark.
Anmerkung:
Weitere Dienergebühren sind in §§ 94 und 116 aufgeführt.
§ 132.
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte.
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder
Polizeidiener im Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren eigent-
lichen Dienstobliegenheiten gehören, zugezogen werden, haben sie, soweit nicht
bestallungs= oder instruktionsmäßig etwas Anderes bestimmt ist, au Tagesgebühr
zu beziehen:
der Wachtmeister oder Obergendarrm .. ..2Ma1k
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutman). 1 Mark 50 Ffennig.
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte
dieser Sätze.