Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht 
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten freiwilligen Varfeigernng den Ansruf 
bewirkt, 
von je 100 Mark des Gesammterlöses (§ 20) 5 Pfennig, 
höchstens aber 20 Mark und mindestes 50 „ „ 
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden dauert, 
täglich mindestens 1 Mark 50 „ „ 
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens 2 „ 
Anmerkung zu l und ll: 
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§8§ 96 flg.) 
gewährt, wenn das Geschäft außerhalb des Gemeindebezirks des 
Wohnortes (§ 96) des Dieners stattfindet. 
8 131. 
Bei dem Staats-Ministerium. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer 
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen 
1 bis 3 Mark. 
Anmerkung: 
Weitere Dienergebühren sind in §§ 94 und 116 aufgeführt. 
§ 132. 
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte. 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder 
Polizeidiener im Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren eigent- 
lichen Dienstobliegenheiten gehören, zugezogen werden, haben sie, soweit nicht 
bestallungs= oder instruktionsmäßig etwas Anderes bestimmt ist, au Tagesgebühr 
zu beziehen: 
der Wachtmeister oder Obergendarrm .. ..2Ma1k 
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutman). 1 Mark 50 Ffennig. 
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte 
dieser Sätze.
	        
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