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15. Gebühren der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten.
§ 133.
I. Soweit die Gemeindevorstände oder andere Gemeinde-
beamte in Strafsachen als Ortspolizeibehörden (8 1bh des Ge-
setzes vom 5. März 1850) oder als Hülfsbeamte der Staats-
anwaltschaft (§153 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes)
thätig werden, werden den Gemeinden die dabei entstandenen
nothwendigen Auslagen der in § 175 Nr. 4, 7, 8, 9 des Ge-
richtskostengesetzes für das Großherzogthum Sachsen bezeich-
neten Art aus der Staatskasse erstattet.
II. Soweit die Gemeindevorstände oder andere Gemeinde-
beamte auf Grund eines ihnen vom Gerichte ertheilten Auf-
trags oder ohne solchen für die Vornahme von Geschäften der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind, werden die für den
entsprechenden gerichtlichen Akt in dem Gerichtskostengesetze für
das Großherzogthum Sachsen bestimmten Gebühren für die Ge-
meindekasse erhoben. Jedoch werden:
1. für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bezeichneten Vertrags nicht mehr als die volle
in Tarif A des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr,
2. für die Errichtung eines Testaments die in dem Gerichts-
kostengesetze bestimmten Gebühren zur Hälfte,
3. im Falle der vorläufigen Sicherung eines Nachlasses
(§ 237 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch) Gebühren nur für die in § 80 Abs. 2 des Gerichts-
kostengesetzes bezeichneten Sicherungsmaßregeln und nur
insoweit erhoben, als das Amtsgericht die Beibehaltung
der getroffenen Anordnungen beschließt.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Gemeindevorstandes oder
Gemeindebeamten auf die Vornahme eines Nebengeschäfts, für
welches nach dem Gerichtskostengesetz besondere Gerichtsge-
bühren nicht angesetzt werden, so dürfen auch für die Thätigkeit