Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

271 
des Gemeindevorstands oder Gemeindebeamten Gebühren nicht 
in Ansatz gebracht werden. 
III. Werden die Gemeindevorstände oder andere Gemeinde- 
beamte in anderen als den unter Ziffer l und lI bezeichneten 
Angelegenheiten im Auftrage eines Betheiligten oder als Hilfs- 
beamte des Gerichts in Geschäften der Rechtspflege thätig, so 
werden, soweit ein gebührenpflichtiger Schuldner überhaupt vor- 
handen ist, für die Gemeindekasse berechnet: 
1. für die Abfassung von rechtsgeschäftlichen Urkunden aller 
Art, insbesondere von Kauf= und Schenkungsverträgen, 
Erbabkommen, Loosbriefen, Pfandscheinen u. dergl. (8 26 
des Gesetzes vom 5. März 1850), sowie für alle sonstigen 
eine schriftliche Ausarbeitung erfordernden Verrichtungen 
50 Pfennig bis 1 Mark, und für die dritte und jede weitere 
Seite des Schriftstückes noch 25 Pfennig; 
2. für eine eine schriftliche Arbeit nicht erfordernde Verrich- 
tung eine nach dem erforderlichen Zeitaufwande zu berech- 
nende Gebühr, die für jede Stunde des Geschäfts 50 Pfennig 
beträgt. 
IV. 1. Für die Zuziehung des Gemeindedieners oder einer 
anderen Person zu einer freiwilligen Versteigerung wird die in 
§ 130 Ziffer ll dieses Gesetzes bestimmte Gebühr berechnet. 
2. Für die Bewirkung einer öffentlichen Bekanntmachung 
durch den Gemeindediener oder eine andere Person im Wege des 
Straßenausrufs wird eine Gebühr von 50 Pfennig bis 1 Mark 
berechnet. 
V. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks 
(Anmerkung 1 zu §96) aus Anlaß dienstlicher Verrichtungen er- 
halten die Gemeindebeamten, soweit sie nicht zum Bezuge von 
Tagegeldern, Nachtgeldern und Reisekosten nach den 8§8§ 96 folg. 
berechtigt sind, an Reisevergütung: 
1. für den Hinweg: 
a) bei einer Entfernung bis zu 2 Kilometer 
vom Gemeindesitze 60 Pfennig, 
1900 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.