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des Gemeindevorstands oder Gemeindebeamten Gebühren nicht
in Ansatz gebracht werden.
III. Werden die Gemeindevorstände oder andere Gemeinde-
beamte in anderen als den unter Ziffer l und lI bezeichneten
Angelegenheiten im Auftrage eines Betheiligten oder als Hilfs-
beamte des Gerichts in Geschäften der Rechtspflege thätig, so
werden, soweit ein gebührenpflichtiger Schuldner überhaupt vor-
handen ist, für die Gemeindekasse berechnet:
1. für die Abfassung von rechtsgeschäftlichen Urkunden aller
Art, insbesondere von Kauf= und Schenkungsverträgen,
Erbabkommen, Loosbriefen, Pfandscheinen u. dergl. (8 26
des Gesetzes vom 5. März 1850), sowie für alle sonstigen
eine schriftliche Ausarbeitung erfordernden Verrichtungen
50 Pfennig bis 1 Mark, und für die dritte und jede weitere
Seite des Schriftstückes noch 25 Pfennig;
2. für eine eine schriftliche Arbeit nicht erfordernde Verrich-
tung eine nach dem erforderlichen Zeitaufwande zu berech-
nende Gebühr, die für jede Stunde des Geschäfts 50 Pfennig
beträgt.
IV. 1. Für die Zuziehung des Gemeindedieners oder einer
anderen Person zu einer freiwilligen Versteigerung wird die in
§ 130 Ziffer ll dieses Gesetzes bestimmte Gebühr berechnet.
2. Für die Bewirkung einer öffentlichen Bekanntmachung
durch den Gemeindediener oder eine andere Person im Wege des
Straßenausrufs wird eine Gebühr von 50 Pfennig bis 1 Mark
berechnet.
V. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks
(Anmerkung 1 zu §96) aus Anlaß dienstlicher Verrichtungen er-
halten die Gemeindebeamten, soweit sie nicht zum Bezuge von
Tagegeldern, Nachtgeldern und Reisekosten nach den 8§8§ 96 folg.
berechtigt sind, an Reisevergütung:
1. für den Hinweg:
a) bei einer Entfernung bis zu 2 Kilometer
vom Gemeindesitze 60 Pfennig,
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