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1. Für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken
(§35 des Gesetzes vom 5. März 1851)
für je 10 Hektar (§ 29) des Flichengehaltes der Flur jährlich aus der
Gemeindekasse 60 Pfennig,
in welche sich sämmtliche Feldgeschworene des Ortes zu theilen haben.
2. Als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet
wird, sonach keine Tagegebühr (3) stattfindet:
a) von jedem Grenzsteine, welcher die unter Ziffer VIIb des Gesetzes vom
14. Dezember 1871 vorgeschriebene Größe besitztt. 16 Pfennig;
b) von jedem kleineren unter Ziffer VIIe daselbst beschriebenen Grenzsteine
12 Pfennig;
) wenn ein Stein herausgenommen wird, ohne Wiedereinsetzung eines
solchen an dessen Stelle, der hälftige Betrag der unter a und b an-
gegebenen Gebühr; wird aber ein Stein herausgenommen und ein solcher
an dessen Stelle wieder eingesetzt, zusammen der 1 fache Betrag jener
Gebühr.
In den vorstehenden Gebührensätzen ist die Vergütung etwa zugezogener
Hilfsarbeiter mit inbegriffen.
Sind bei der Steinsetzung mehrere Feldgeschworene betheiligt, so haben
sich dieselben in die Gebühren zu theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene
berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tagegebühr
(Ziffer 3) nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten Zeit neben der
Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter zu berechnen.
d4) Bei der Setzung von Landesgrenzsteinen und von Flurgrenzsteinen er-
folgt die Vergütung nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten
Zeit durch die unter Ziffer 3 bestimmte Tagegebühr, mit welcher jedoch
nicht zugleich die Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter geleistet
wird.
3. Tagegebühr bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die
Feldgeschworenen zugezogen werden oder beauftragt sind:
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges
aa) in Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern:
für jede Stunde (§ 2)0 30 Pfennig,
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