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im Ganzen aber mindestes 60 Pfennig,
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden
und darüber jedoch nicht übeer 2 Mark 40 „ ;z
bb) in Gemeinden von 1500 bis mit 6000 Einwohnern:
für jede Stunde (§ 279) 35 „ „
im Ganzen aber mindestens P7y0 ,,,
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden
und darüber jedoch nicht mehr als. 2 Mark 80
cc) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern:
für jede Stunde (8 290 40
im Ganzen aber mindestenn 80
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden
und darüber jedoch nicht mehr als. 3 Mark 20
b) für Stubenarbeit drei Viertel dieser Sätze.
4. Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten, mit Ausnahme der-
jenigen, welche ihnen als Offizialarbeit obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben,
unter der Gesammtvergütung mit begriffen sind 50 Pfennig
und für jede dritte und weitere Seite (§ 18) noh 10 .
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17. Gebühren der Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen.
8 135.
Jeder der für den einzelnen Ort bestellten Gerichtsschöffen, sowie jede
senbige Urkundsperson erhält für jede Stunde (8 29 50 Pfennig,
und höchstens für den ganzen g 3 Mark.
2. Für schriftliche Aufsätze jeder Art erhalten besselben eine Vergütung
von 50 Pfennig. Jede dritte und weitere Seite des Aufsatzes (§ 18) wird mit
10 Pfeunig bezahlt. Die zur Aufertigung des Aufsatzes verwendete Zeit wird
nicht besonders vergütet.
3. Bei nothwendigen Wegen anßerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn-
sitzes beträgt die Reisevergütung, welche neben der Gebühr unter Ziffer 1
gewährt wird, für jedes Kilometer (§ 111) des Hinwegs und des Rückwegs
5 Pfennig,
jedoch nicht unter 50 .
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