Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Gebühren  der  Würderungsgewerken
in  Angelegenheiten  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt.

(§8  23,  25  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899.)

Für  Würderungsgeschäfte  außerhalb  der  allgemeinen  Gebäudeneuwürderung,
jedem  Gewerken:

a)  bei  Verrichtungen  im  Wohnorte  des  Baugewerken  oder  innerhalb  zwei

b)

Kilometer  Entfernung  von  demselben:  50  bis  80  Pfennig  für  jede  auf
das  Geschäft  nothwendig  verwendete  Stunde  (§  29);

bei  Verrichtungen  in  Entfernungen  von  mehr  als  zwei  Kilometer  vom

Wohnorte  des  Baugewerken:

aa)  60  Pfennig  bis  1  Mark  20  Pfennig  für  jede  nothwendig  verwendete
Stunde;

bb)  5  Pfennig  für  jedes  Kilometer  der  auf  dem  Hinwege  und  dem
Rückwege  zusammen  zurückgelegten  Entfernung,  soweit  Eisenbahn
benutzt  werden  kann;

ec)  höchstens  2  Mark  für  je  zehn  Kilometer  solchen  Weges,  welcher
weder  mittels  der  Eisenbahn  noch  im  Wagen  des  Rechnungsbeamten
zurückgelegt  werden  kann;

dd)  2  Mark  50  Pfennig  für  jede  etwa  nothwendige  Uebernachtung  außerhalb
des  Wohnortes.

Zu  a  und  D  aa  darf  die  auf  die  Wege  verwendete  Zeit  mit  in  Ansatz
gebracht  werden  und  ist  die  Gebühr  für  jeden  Tag  höchstens  mit  dem  Zehnfachen



der  Gebühr  für  eine  Stunde  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Reiseentschädigung  unter  ce  wird  nur  gewährt,  soweit  nach  den
persönlichen  Verhältnissen  des  Sachverständigen  oder  nach  äußeren  Umständen
die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen  zu  erachten  ist.

Der  Vereinbarung  der  Verwaltung  der  Landesbrandversicherungsanstalt
mit  den  Würderungsgewerken  bleibt  überlassen,  für  Geschäfte  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt
  andere  als  die  vorangegebenen  Gebühren,  insbesondere
auch  die  Gebühren  für  die  Geschäfte  allgemeiner  Gebändeneuwürderungen  (§  27
des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899),  zu  bestimmen.

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