Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Vierter  Abschnitt.

Verwaltung  des  Kostenwesens.
A.  Bei  den  Staatsbehörden.

8  141.
Zuständige  Behörden.

Die  Kosten  werden  bei  der  Behörde  in  Ansatz  gebracht,  bei  welcher  die
kostenpflichtige  Handlung  vorkommt.

Für  Ausnahmen  hiervon  erläßt  das  Staats-Ministerium  die  erforderlichen
Vorschriften.

Die  Erhebung  der  Kosten,  sowie  die  Rechnungslegung  über  dieselben
liegen  den  zuständigen  Einnahmestellen  ob.

Die  Zwangsbeitreibung  der  fälligen  Kosten  und  Kostenvorschüsse  erfolgt
durch  die  Vollstreckungsbehörde  nach  §  5  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899.

Anmerkung  zu  Abs.  1:
Vergl.  8#6  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember
1899.
§  142.
Kostenrechnung.

Dem  Zahlungspflichtigen  ist  eine  mit  amtlicher  Unterschrift  ausgefertigte
Kostenrechnung  durch  einen  Beauftragten  der  Behörde  oder  durch  Vermittelung
der  Post  zuzustellen,  in  welcher  allgemeinverständlich  anzugeben  ist,  wofür  die
einzelnen  Ansätze  stattfinden,  und  welche  die  Aufforderung  zur  Zahlung  an  die
zu  benennende  Einnahmestelle  binnen  sieben  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung
ab,  zu  enthalten  hat.

Wird  die  Ausfertigung,  für  welche  die  Kosten  berechnet  werden,  an  den
Zahlungspflichtigen  selbst  mit  der  Eröffnung  seiner  Kostenzahlungspflicht  oder
der  Aufforderung  zur  Kostenzahlung  gerichtet,  so  darf  die  Kostenrechnung  auf
diese  Ausfertigung  geschrieben  werden.

8  143.
Zahlungsauflage  für  Kostenvorschüsse.
Auch  bei  jeder  Vorschußeinforderung  (vergl.  8  41  dieses  Gesetzes,
§§  81  flg.  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  vom  20.  Mai  1898,  88  22,