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Vierter Abschnitt.
Verwaltung des Kostenwesens.
A. Bei den Staatsbehörden.
8 141.
Zuständige Behörden.
Die Kosten werden bei der Behörde in Ansatz gebracht, bei welcher die
kostenpflichtige Handlung vorkommt.
Für Ausnahmen hiervon erläßt das Staats-Ministerium die erforderlichen
Vorschriften.
Die Erhebung der Kosten, sowie die Rechnungslegung über dieselben
liegen den zuständigen Einnahmestellen ob.
Die Zwangsbeitreibung der fälligen Kosten und Kostenvorschüsse erfolgt
durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899.
Anmerkung zu Abs. 1:
Vergl. 8#6 des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember
1899.
§ 142.
Kostenrechnung.
Dem Zahlungspflichtigen ist eine mit amtlicher Unterschrift ausgefertigte
Kostenrechnung durch einen Beauftragten der Behörde oder durch Vermittelung
der Post zuzustellen, in welcher allgemeinverständlich anzugeben ist, wofür die
einzelnen Ansätze stattfinden, und welche die Aufforderung zur Zahlung an die
zu benennende Einnahmestelle binnen sieben Tagen, vom Tage der Zustellung
ab, zu enthalten hat.
Wird die Ausfertigung, für welche die Kosten berechnet werden, an den
Zahlungspflichtigen selbst mit der Eröffnung seiner Kostenzahlungspflicht oder
der Aufforderung zur Kostenzahlung gerichtet, so darf die Kostenrechnung auf
diese Ausfertigung geschrieben werden.
8 143.
Zahlungsauflage für Kostenvorschüsse.
Auch bei jeder Vorschußeinforderung (vergl. 8 41 dieses Gesetzes,
§§ 81 flg. des deutschen Gerichtskostengesetzes vom 20. Mai 1898, 88 22,