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gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt und entweder
seitens der Gläubiger kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung
unterliegen,
2. die Pfandbriefe der im Königreich Preußen und im Königreich
Sachsen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften und
landschaftlichen Kreditvereine, sofern sie an einer der Börsen zu
Berlin, Frankfurt a./M. oder Leipzig gehandelt werden.
Andere als die unter Nr. 2 bezeichneten Pfandbriefe haben für das
Großherzogthum die Mündelsicherheit nicht. (Von der in § 212 des A. G.
zum B. G.B. unter Nr. 3 nachgelassenen Befugniß hat die Staatsregierung
bislang keinen Gebrauch gemacht).
In vielen Fällen, namentlich dann, wenn das Mündelvermögen nur, tghhe
gering ist, so daß voraussichtlich zum Zwecke der Erziehung und Ausbildung
des Mündels das Kapital nach und nach angegriffen werden muß, würde
die Anlegung des Mündelgelds in Hypotheken oder Werthpapieren zu
großen Umständen und Weiterungen führen. Namentlich für solche Fälle
läßt das B.G.B. dem Vormunde nach, das Mündelgeld auch durch Ein-
zahlung bei einer öffentlichen Sparkasse zinsbar anzulegen. Jedoch
darf die Anlegung nur bei einer solchen Sparkasse erfolgen, die von der
zuständigen Behörde des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz hat, zur
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden ist. Im Groß-
herzogthume sind dies die sämmtlichen im Großherzogthume bestehenden
öffentlichen Sparkassen (Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Dezember 1899,
Reg.-Bl. S. 733).
Die Anlegung des Geldes bei der Sparkasse hat unter der Bestim-
mung zu geschehen, daß
„zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist."
8 10.
o) Wahl unter
Die Auswahl unter den verschiedenen zulässigen Anlegungsarten istoos,
dem pflichtmäßigen Ermessen des Vormundes überlassen, der dabei jedoch
an die Genehmigung des Gegenvormundes oder, falls ein solcher nicht vor-
handen ist, des Vormundschaftsgerichts gebunden ist. Insbesondere ist es
auch Sache des Vormundes, den für die Vermögensverwaltung im All-
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