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87.
Wird das Ersuchen um Beistand an eine zu dessen Gewährung nach 86
nicht zuständige Behörde gerichtet, so ist das Ersuchen unmittelbar an die zu—
ständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde davon zu benach—
richtigen.
88.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit bestimmen sich nach den für die
ersuchende Stelle geltenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit muß in dem Er—
suchungsschreiben bescheinigt sein.
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 8. Dezember 1899.
89.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder dessen Vollstreckbarkeit be—
treffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden desjenigen Bundes—
staates, welchem die ersuchende Stelle angehört.
Die ersuchte Behörde kann, wenn ihr die Einwendungen erheblich und
in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig ein—
stellen.
8 10.
Die der ersuchten Behörde durch die Gewährung des Beistandes entstehenden
baaren Auslagen sind von der ersuchenden Behörde beizuziehen, falls sie nicht
von der Person, gegen welche die Vollstreckungshandlung sich richtet, beigebracht
werden können.
Die Bereitwilligkeit der ersuchenden Behörde zur Erstattung dieser Aus—
lagen ist, soweit es nöthig erscheint, vor Gewährung des Beistands festzustellen.
Weimar, den 19. März 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
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