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jerungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 20. April 1900.
Juhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Festsetzung der Landeszentralbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der
unteren Verwaltungsbehörde zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abänderung der Gewerbeordnung
vom 26. Juli 1897, Seite 297. — Ministerial-Verordnung, betr. die Errichtung der Handwerkskammer für
das Großherzogthum, Seite 298. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlordnung für die Handwerks-
kammer zu Weimar und den Gesellenausschuß derselben, Seite 315. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die
Wahlen zur Handwerkskammer, Seite 320.
Ministerial-Verordnung.
(59] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzblatt Seite 663), verordnet was folgt:
J.
Landeszentralbehörde ist das Großherzogliche Staats-Ministerium.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Handwerkskammern
(88 103ff., 100t Abs. 4, 130a Abs. 2, 131b Abs. 2 und 133 des Reichsgesetzes)
ist das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im übrigen
der Bezirksausschuß bezüglich der Großherzogliche Bezirksdirektor nach den
näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1869 /2. Juni 1870
(Regierungs-Blatt von 1869 Seite 313 und von 1870 Seite 41).
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