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gemeinen innezuhaltenden Haushaltsplan aufzustellen und selbständig zu
ermessen, wieviel er als Betriebsfonds für Verwaltungskosten und für den
Unterhalt des Mündels in Händen behalten muß, vorbehältlich seiner vollen
gesetzlichen Verantwortlichkeit und des Aufsichtsrechtes des Vormundschafts-
gerichts.
Bei der Auswahl unter den zur Anlegung von Mündelgeld nach-
gelassenen Papieren muß die möglichste Erhaltung des Vermögensbestandes
als oberster Grundsatz festgehalten und demnach von dem Ankaufe solcher
an sich zugelassener Papiere, bei denen besondere Umstände Bedenken er-
regen können, Abstand genommen werden. Mit dem Ankaufe und Ver-
kaufe, der selbstverständlich auf den Namen des Mündels abzuschließen ist,
ist ein zuverlässiges Bankgeschäft zu beanftragen, dafern sich nicht etwa im
einzelnen Falle zur kostenfreien Ausführung dieses Geschäfts ohne eine
solche Vermittelung Gelegenheit bietet.
Vor dem Erwerbe haben sich Vormund und Gegenvormund davon
zu überzeugen, daß das zu erwerbende Werthpapier bei einer der drei
Börsen in Berlin, Frankfurt a. M. oder Leipzig notirt ist. Nach dem Er-
werbe haben sie aus dem Kurzszettel festzustellen, ob der richtige Kurs in
Rechnung gestellt ist.
Entstehen über die Art der Anlegung zwischen Vormund und Gegen-
vormund Meinungsverschiedenheiten, so ist die Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts einzuholen.
11.
ilniesen van Der Kreis der in § 9P nachgelassenen Anlegungsarten wird im All-
belonderendinen a meinen ausreichen. Soweit indessen nach den befonderen Verhältnissen
des Einzelfalles es dem Mündel vortheilhafter ist, die verfügbaren Gelder
in anderer Weise, als durch zinsbare Anlegung in Hypotheken oder Werth—
papieren nutzbar zu machen, ist auch eine andere Anlegungsart dem Vor—
munde unverwehrt, sei es durch Ankauf von Grundstücken oder durch An—
legung der Gelder in einem Handelsgewerbe oder in einem anderen ge—
werblichen Betriebe. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch der vor—
herigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Kann unter besonderen Umständen die dauernde Anlegung des Mündel—
geldes nicht alsbald erfolgen, so ist wenigstens für die vorübergehende An—