Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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gemeinen innezuhaltenden Haushaltsplan aufzustellen und selbständig zu 
ermessen, wieviel er als Betriebsfonds für Verwaltungskosten und für den 
Unterhalt des Mündels in Händen behalten muß, vorbehältlich seiner vollen 
gesetzlichen Verantwortlichkeit und des Aufsichtsrechtes des Vormundschafts- 
gerichts. 
Bei der Auswahl unter den zur Anlegung von Mündelgeld nach- 
gelassenen Papieren muß die möglichste Erhaltung des Vermögensbestandes 
als oberster Grundsatz festgehalten und demnach von dem Ankaufe solcher 
an sich zugelassener Papiere, bei denen besondere Umstände Bedenken er- 
regen können, Abstand genommen werden. Mit dem Ankaufe und Ver- 
kaufe, der selbstverständlich auf den Namen des Mündels abzuschließen ist, 
ist ein zuverlässiges Bankgeschäft zu beanftragen, dafern sich nicht etwa im 
einzelnen Falle zur kostenfreien Ausführung dieses Geschäfts ohne eine 
solche Vermittelung Gelegenheit bietet. 
Vor dem Erwerbe haben sich Vormund und Gegenvormund davon 
zu überzeugen, daß das zu erwerbende Werthpapier bei einer der drei 
Börsen in Berlin, Frankfurt a. M. oder Leipzig notirt ist. Nach dem Er- 
werbe haben sie aus dem Kurzszettel festzustellen, ob der richtige Kurs in 
Rechnung gestellt ist. 
Entstehen über die Art der Anlegung zwischen Vormund und Gegen- 
vormund Meinungsverschiedenheiten, so ist die Entscheidung des Vormund- 
schaftsgerichts einzuholen. 
11. 
ilniesen van Der Kreis der in § 9P nachgelassenen Anlegungsarten wird im All- 
belonderendinen a meinen ausreichen. Soweit indessen nach den befonderen Verhältnissen 
des Einzelfalles es dem Mündel vortheilhafter ist, die verfügbaren Gelder 
in anderer Weise, als durch zinsbare Anlegung in Hypotheken oder Werth— 
papieren nutzbar zu machen, ist auch eine andere Anlegungsart dem Vor— 
munde unverwehrt, sei es durch Ankauf von Grundstücken oder durch An— 
legung der Gelder in einem Handelsgewerbe oder in einem anderen ge— 
werblichen Betriebe. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch der vor— 
herigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Kann unter besonderen Umständen die dauernde Anlegung des Mündel— 
geldes nicht alsbald erfolgen, so ist wenigstens für die vorübergehende An—
	        
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