Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Innern, einzureichen, welches endgiltig entscheidet. Die Zugewählten sind 
zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. 
Die Zuwahl erfolgt auf längstens sechs Jahre. Wiederwahl ist 
zulässig. 
Die Zugewählten haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen 
Mitglieder der Handwerkskammer. 
Zuziehung 8 6. 
von Sachver- . 
ständigen. Abgesehen von den zugewählten Personen (§ 5) kann die Handwerks- 
kammer auch andere Sachverständige zu ihren Verhandlungen zuziehen. 
Das gleiche Recht steht den Ausschüssen zu. Diese Sachverständigen haben 
nur berathende Stimme. Ihre Entschädigung für Reisekosten und Zeit- 
versäumniß setzt der Vorsitzende der Handwerkskammer fest. 
Aufgaben 7 
und Befug- # * 
uiste ders. Die Handwerkskammer vertritt die Interessen des Handwerks in ihrem 
kammer. Bezirk. 
1. 
2. 
3. 
Insbesondere liegt ihr ob: 
das Lehrlingswesen näher zu regeln, 
die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften 
zu überwachen, 
die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Hand— 
werks durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gut— 
achten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des 
Handwerks berühren, 
Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks 
berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahres— 
berichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden 
Wahrnehmungen zu erstatten, 
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung (8 131 Abs. 2 
der Gew.-O.) und 
einen Ausschuß zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen 
der Prüfungsausschüsse (§ 132 der Gew.-O.) — Berufungsausschuß 
— zu bilden.
	        
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