Wahlen, bei denen kein Vorstand vorhanden ist, leitet der Kommissar des
Staats-Ministeriums, Departements des Innern.
8 13.
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Neuwahlen
in der nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden; bis dahin ergänzt sich
der Vorstand durch Zuwahl. Aenderungen in der Zusammensetzung des
Vorstands und das Ergebniß jeder Wahl sind der Aufsichtsbehörde binnen
einer Woche anzuzeigen. Zur Legitimation des Vorstands genügt bei allen
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin be—
zeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
8 14.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vor—
sitzenden und einen Kassenführer.
8 16.
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der
Vermögensangelegenheiten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes be—
stimmen; er bereitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und
führt ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder des Vorstands haften der
Handwerkskammer für pflichtmäßige Verwaltung, wie Vormünder ihren
Mündeln.
8 16.
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und müssen auf
Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des
Kommissars berufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen—
gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mit—
glied widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern
herbeigeführt werden. Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar
mitgetheilt werden.
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