Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Wahlen, bei denen kein Vorstand vorhanden ist, leitet der Kommissar des 
Staats-Ministeriums, Departements des Innern. 
8 13. 
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Neuwahlen 
in der nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden; bis dahin ergänzt sich 
der Vorstand durch Zuwahl. Aenderungen in der Zusammensetzung des 
Vorstands und das Ergebniß jeder Wahl sind der Aufsichtsbehörde binnen 
einer Woche anzuzeigen. Zur Legitimation des Vorstands genügt bei allen 
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin be— 
zeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 
8 14. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vor— 
sitzenden und einen Kassenführer. 
8 16. 
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der 
Vermögensangelegenheiten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes be— 
stimmen; er bereitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und 
führt ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder des Vorstands haften der 
Handwerkskammer für pflichtmäßige Verwaltung, wie Vormünder ihren 
Mündeln. 
8 16. 
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und müssen auf 
Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des 
Kommissars berufen werden. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen— 
gleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mit— 
glied widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern 
herbeigeführt werden. Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar 
mitgetheilt werden. 
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