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haltsplan vorgesehen sind; Ueberschreitungen bedürfen der Genehmigung
des Staats-Ministeriums, Departements des Innern.
8 21.
Der Sekretär hat den Vorstand nach näherer Anweisung des Vor—
sitzenden bei den laufenden Verwaltungsgeschäften zu unterstützen. Er darf
nicht Mitglied der Kammer sein.
Soll mit ihm ein Dienstvertrag auf länger als 6 Jahre geschlossen
werden, so ist hierzu die Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departe—
ments des Innern, einzuholen.
8 22.
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab.
Außerordentliche Sitzungen finden, soweit im Haushaltplan keine Mittel
dafür ausgeworfen sind, mit Genehmigung des Staats-Ministeriums, De-
partements des Innern, statt, wenn der Vorstand sie beschließt oder sie
von dem Kommissar oder von mindestens zehn Mitgliedern unter Angabe
des Zwecks bei dem Vorsitzenden beantragt werden. Die Sitzungen sind
in der Regel öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit durch Beschluß der
Kammer jederzeit ausgeschlossen werden.
8 23.
Die Einladung zu den Sitzungen erläßt der Vorsitzende des Vor—
stands unter Mittheilung der Tagesordnung und zwar so zeitig, daß die
Mitglieder der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses mindestens
eine Woche vor der Sitzung davon Kenntniß erhalten.
Die Einladung erfolgt schriftlich und ist außerdem in den zur Auf—
nahme der Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Blättern
abzudrucken. Die Bekanntmachung genügt als Beleg für die ordnungs—
mäßige Einladung. Wer verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, muß dies
sofort dem Vorsitzenden der Handwerkskammer zur Einberufung des Ersatz—
mannes anzeigen.
Unterläßt der Vorsitzende die ihm obliegende Berufung der Ver—
sammlung, so hat das Staats-Ministerium, Departement des Innern, das
Erforderliche zu veranlassen.
1900 46
Sekretär.
Sitzungen.