Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 24. 
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stell— 
vertreter; er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das 
Recht, Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, die 
seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht Folge 
leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum 
hinauszuweisen. 
8 25. 
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 11 Kammer— 
mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag 
als abgelehnt. Ueber Anträge auf Abänderung des Statuts darf nur im 
Beisein des Kommissars beschlossen werden. Beschlüsse dieser Art bedürfen 
der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder 
(Ersatzmänner) und der Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums, Departement des Innern. 
8 26. 
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Vorsitzende 
nur mit Zustimmung aller Anwesenden zur Beschlußfassung stellen. 
Die Beschlüsse sind zu protokolliren und von dem Vorsitzenden sowie 
dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
8 27. 
Von der Versammlung vorzunehmende Wahlen sind geheim und er- 
folgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die 
Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
8 28. 
Im Uebrigen regelt die Handwerkskammer ihre Geschäftsordnung durch 
Beschluß. 
Ausschüsse im § 29. 
Allgemeinen. 
Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse; außerdem können 
für einzelne Fälle außerordentliche Ausschüsse gebildet werden.
	        
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