306
8 24.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stell—
vertreter; er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das
Recht, Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, die
seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht Folge
leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum
hinauszuweisen.
8 25.
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 11 Kammer—
mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit ein-
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Ueber Anträge auf Abänderung des Statuts darf nur im
Beisein des Kommissars beschlossen werden. Beschlüsse dieser Art bedürfen
der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
(Ersatzmänner) und der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums, Departement des Innern.
8 26.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Vorsitzende
nur mit Zustimmung aller Anwesenden zur Beschlußfassung stellen.
Die Beschlüsse sind zu protokolliren und von dem Vorsitzenden sowie
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8 27.
Von der Versammlung vorzunehmende Wahlen sind geheim und er-
folgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die
Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
8 28.
Im Uebrigen regelt die Handwerkskammer ihre Geschäftsordnung durch
Beschluß.
Ausschüsse im § 29.
Allgemeinen.
Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse; außerdem können
für einzelne Fälle außerordentliche Ausschüsse gebildet werden.