Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Ausschüsse verkehren mit den Behörden in der Regel durch Ver— 
mittelung des Vorstands der Kammer. Sie haben die in ihren Geschäfts— 
kreis fallenden Gegenstände vorzuberathen und über das Ergebniß ihrer 
Berathungen an die Kammer zu berichten. Die Berichte werden der Kammer 
zur Beschlußfassung vorgelegt. Die Ausführung der von den Ausschüssen 
gefaßten Beschlüsse ist, soweit dies Statut oder die Prüfungsordnungen 
nichts Anderes vorschreiben, Sache des Vorstandes, der davon in der 
nächsten Sitzung der Kammer Mittheilung zu machen hat. 
In der Regel dient der Sekretär der Kammer in den Ausschüssen 
als Schriftführer. 
8 30. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden 
von der Handwerkskammer in der ersten Sitzung des Jahres gewählt und 
haben bis zu der ersten Sitzung des nächsten Jahres, in der die Neuwahlen 
stattfinden, ihre Thätigkeit auszuüben. Wiederwahl ist statthaft. Der 
Vorsitzende der Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der 
Ausschüsse, denen er nicht selbst angehört, mit berathender Stimme theil— 
zunehmen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. 
8 31. 
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden 
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden 
mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
8 32. 
1. Ausschuß für das Lehrlingswesen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Handwerkskammer 
oder seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern. 
Dieser Ausschuß hat die das Lehrlingswesen betreffenden Angelegen— 
heiten und insbesondere folgende Gegenstände vorzuberathen: 
a) den Erlaß näherer Bestimmungen über Form und Inhalt 
der Lehrverträge, 
b) den Erlaß von Bestimmungen über die Höchstzahl von Lehr— 
lingen in den Fällen des § 130 der Gew.-O., 
46 
Ständige 
Ausschüsse.
	        
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