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legung des Geldes durch Einzahlung bei einer geeigneten öffentlichen Spar—
kasse oder, wenn auch dies unthunlich ist, bei der Reichsbank, — andere
Banken (§ 1808 des B. G. B.) kommen für das Großherzogthum zunächst
nicht in Betracht, — Sorge zu tragen. Die Anlegung hat auch hier
unter der Bestimmung zu erfolgen, daß
zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
Diese Anlegung darf indessen stets nur eine vorübergehende sein.
Der Vormund hat daher, sobald angängig, auf die dauernde Anlegung des
Geldes in einer der nach § 9 nachgelassenen Anlegungsarten Bedacht zu
nehmen.
8 12.
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten nur für die Anlegung ver-
fügbarer Mündelgelder. In Ansehung solcher Kapitalien, die sich bei Be-
ginn der Vormundschaft im Vermögen des Mündels vorfinden oder die
während des Bestehens der Vormundschaft dem Mündel durch Erbgang
oder durch freigebige Verfügung unter Lebenden zufallen und deren Anlage
den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld nicht entspricht, ist
es dem Vormund überlassen, wie er nach seinem pflichtmäßigen Ermessen
nach den Umständen des einzelnen Falles im Interesse des Mündels handeln
zu müssen glaubt. Regelmäßig wird er, soweit nicht besondere Umstände
(insbesondere auch die bei der Zuwendung getroffene Anordnung eines
Dritten, — §5 Abs. 1 —) entgegenstehen, unsichere Werthpapiere um-
zusetzen, unsichere Hypotheken zu kündigen haben.
8 13.
Die zum Vermögen des Mündels gehörigen Inhaberpapiere — ab—
gesehen jedoch von Banknoten und Kassenscheinen, die wie baares Geld
behandelt werden, — sowie die Orderpapiere mit Blanko-Indossament hat
der Vormund nebst den zugehörigen Erneuerungsscheinen bei dem Amts—
gerichte oder bei der Reichsbank zu hinterlegen. Der Vormund kann die
Werthpapiere nach seiner Wahl, statt sie zu hinterlegen, durch den Aus—
steller auf den Namen des Mündels umschreiben lassen, soweit eine solche
Umschreibung zulässig ist.
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—
2. Verwaltung
des vorhandenen
Kapital-
vermögens.
3. Verwahrung
der Werthpapiere.