Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, von dem die Beanstandung 
ausgegangen war, erhält Abschrift der Entscheidung nebst Begründung. 
3. Rechnungsausschuß. 
8 36. 
Dieser Ausschuß hat die Rechnung der Handwerkskammer zu prüfen 
und darüber an die Kammer zu berichten. 
Er besteht aus 3 Mitgliedern. 
8 37. Gesellenans- 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach schuß. 
Maßgabe der Wahlordnung ein aus 5 Mitgliedern bestehender Gesellen— 
ausschuß gebildet. Ersatzmänner sind in gleicher Anzahl zu bestellen. Ihre 
Einberufung regelt sich nach § 4. 
838. 
Hinsichtlich der Amtsdauer findet § 2 sinngemäße Anwendung, doch 
behalten die Mitglieder des Gesellenausschusses, auch wenn sie nicht mehr 
bei Mitgliedern einer Handwerkerinnung oder eines nach § 103a AbfK. 3 
Ziffer 2 der Gewerbeordnung wahlberechtigten Vereins beschäftigt sind, 
so lange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben und keinen 
selbständigen Gewerbebetrieb beginnen, die Mitgliedschaft noch während 
dreier Monate nach dem Austritt aus ihrer bisherigen Beschäftigung. 
8 39. 
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stande, so er— 
nennt das Staats-Ministerium, Departement des Innern, die erforderlichen 
Mitglieder. Verweigern die Gewählten oder Ernannten fortgesetzt die 
Dienstleistung, so erledigt die Handwerkskammer ihre Geschäfte ohne Zu— 
ziehung des Gesellenausschusses. 
8 40. 
Der Gesellenausschuß tritt auf Berufung durch den Vorsitzenden der 
Handwerkskammer in der Regel mit dieser zusammen. 
Er wählt aus seiner Mitte alle 3 Jahre einen Vorsitzenden, einen 
Schriftführer und deren Stellvertreter; hierbei finden 88 12 und 13 sinn- 
gemäße Anwendung.
	        
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