Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Beauftragten werden nach Maßgabe der von der Handwerkskammer be— 
schlossenen Grundsätze von dem Vorstand angestellt und mit Dienstan- 
weisung versehen. Zu ihrer Legitimation erhalten sie eine vom Vor- 
sitzenden des Vorstandes vollzogene Ausweiskarte. 
Bildung von 
45. Ausschüssen 
Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß bestellt. güben. 
Freie Innungen, die für ein Gewerbe oder für verwandte Gewerbe prüfnug. 
bestehen, können zur Bildung von Prüfungsausschüssen widerruflich er- 
mächtigt werden, wenn durch das Statut Vorsorge getroffen ist: 
daß die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Lehrlinge die etwa 
bestehende Fortbildungs= oder Fachschule regelmäßig besuchen. 
Die Zuständigkeit des von einer freien Innung gebildeten Prüfungs- 
Ausschusses kann auf alle im Innungsbezirk vorhandenen Lehrlinge der 
betreffenden Gewerbe ausgedehnt werden, wenn zwei Drittel der betheiligten 
Handwerker des Innungsbezirks, welche Lehrlinge halten, der Innung an- 
gehören. 
8 46. 
Soweit für die Gesellenprüfungen nicht durch Prüfungsausschüsse der 
Innungen oder die im 8 129 Abs. 4 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden 
gesorgt ist, errichtet die Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungs— 
ausschüsse. 
§ 47. 
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, für den 
auch ein Stellvertreter zu bestellen ist, und mindestens zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß 
errichtet ist, angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, die den 
Anforderungen des § 103b der Gewerbeordnung entsprechen, zur anderen 
Hälfte Gesellen, die zu Mitgliedern des Gesellenausschusses wählbar sind 
und die Gesellenprüfung abgelegt haben. Während der ersten sechs Jahre 
nach dem Inkrafttreten der §§ 126 bis 132a der Gewerbeordnung 
können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt 
haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren 
zurückgelegt haben.
	        
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