Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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stellten Haushaltplan gebunden. Ausgaben, welche nicht darin vorgesehen 
sind, bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer und des Staats- 
Ministeriums, Departements des Innern. Die besondere Genehmigung 
des letzteren ist ferner erforderlich bei: 
1. der Erwerbung, Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund- 
eigenthum, 
2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aus- 
hilfe dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen 
über die Ausgaben der Voranschlagperiode zurückerstattet werden 
kann. 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch Gesetz oder Statut 
bestimmten Aufgaben der Kammer sowie der Deckung der Verwaltungs- 
kosten dürfen weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus 
dem Vermögen der Kammer erfolgen. 
8 BB. 
Der Kassenführer hat alljährlich bis zum 1. Juli über das ver- 
flossene Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß 
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben, nach den Theilen des Haushalt- 
plans geordnet, enthalten und mit den erforderlichen Belegen versehen sein. 
Die Jahresrechnung wird durch den Rechnungsausschuß geprüft. Der 
Vorstand legt sie sodann mit dem Gutachten des Rechnungsausschusses der 
Kammer zur Entschließung vor. 
8 56. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind gesondert von allen 
fremden Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen, die Bestände sind ge— 
sondert aufzubewahren. Die Zahlungen hat der Vorsitzende der Hand— 
werkskammer anzuweisen. Die Anlegung der Bestände und die Auf— 
bewahrung der Werthpapiere erfolgt den Vorschriften des § 89 a der 
Gewerbeordnung gemäß. 
Ueber die im Haushaltplan festgesetzten Beträge hinaus darf keine 
Zahlung geleistet werden, soweit nicht ein Beschluß der Handwerkskammer 
und die Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, 
vorgelegt wird.
	        
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