Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 57. Bekannt- 
% - Z„ Z„ Z„ Z„ machungen. 
Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in der Weimarischen 
Zeitung zu Weimar zu erlassen. 
8 58. Aufsicht. 
Die Aufsicht über die Kammer führt das Großherzogliche Staats— 
Ministerium, Departement des Innern. 
8 59. 
Abänderungen des Bezirks der Kammer sind der Verfügung des 
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, vorbehalten. 
Weimar, den 30. März 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[61| I. Auf Grund des § 103a, Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, (Reichs-Gesetzblatt Seite 663) wird für 
die Handwerkskammer zu Weimar nachstehende Wahlordnung erlassen: 
Wahlordnung 
für 
die Handwerkslrammer zu Weimar und den Gesellenausschuß derselben. 
8I. 
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk der Hand— 
werkskammer haben: 
1. die Handwerkerinnungen (§ 103a Abs. 3 Ziffer 1 der Gew.-O.); 
2. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der 
gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer 
Mitglieder aus Handwerkern bestehen (§ 103a Abs. 3 Ziffer 2 der Gew.-O.). 
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