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Ueber die Beschwerden entscheidet das Staats-Ministerium, Departement des
nnern, endgiltig.
J giltig 8 8.
Zur oberen Leitung der Wahl bestellt das Staats-Ministerium, Departement des
Innern, einen oder mehrere Kommissare, denen die aufgestellten Verzeichnisse zu über—
mitteln sind.
89.
Der Kommissar stellt jedem Wahlkörper (§ 1) die nach Maßgabe des Verzeichnisses
erforderlichen, gestempelten Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder und ihrer Ersatz-
männer (bei den Innungen für jeden Wahlberechtigten einen Stimmzettel für die Wahl
eines Mitgliedes nebst Ersatzmann, bei den Gewerbevereinen pp. für jeden Wahlberechtigten
zwei Stimmzettel für die Wahl zweier Mitglieder nebst Ersatzmännern) zu und bestimmt
den Tag, an welchem die Wahl zu erfolgen hat.
Die Stimmzettel sind mit den von den Wählern zu ergänzenden Vordrucken „Mit-
glied“ und „Ersatzmann“ zu versehen.
Die Vorstände der einzelnen Wahlkörper haben für diesen Tag die Mitglieder
ihres Vereins in der für die Einberufung von Versammlungen vorgeschriebenen Art zur
Wahl einzuladen und im Termine selbst die Wahl zu leiten.
Die den anwesenden Wählern ausgehändigten Stimmzettel sind mit dem Namen
des zu Wählenden auszufüllen und dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher dieselben in
ein verdecktes Gefäß niederlegt.
Der die Wahl leitende Vorsitzende hat zur Ueberwachung der Wahl zwei Vereins-
mitglieder nach Vorschlag der Anwesenden zuzuziehen. Der Schriftführer führt das
Wahlprotokoll.
Der Wahltermin steht mindestens zwei Stunden lang nach der bekannt gemachten
Anfangszeit der Wahlhandlung offen und wird nach Ablauf dieser Zeit geschlossen. Nach
dem ausgesprochenen Schlusse ist keine Stimmabgebung weiter zulässig.
Der Name eines jeden erschienenen Wählers, welcher Stimmzettel erhalten und
übergeben hat, ist im Protokoll aufzunehmen und in der Liste der Wahlberechtigten an-
zustreichen.
Die bis zum Schlusse der Wahlhandlung abgegebenen Zettel werden von dem
Leiter der Wahl aus dem Gefäß herausgenommen, mit fortlaufenden Nummern versehen,
ihre Zahl wird mit der Zahl der nach dem Protokoll erschienenen Wähler verglichen, in
letzterem vorgemerkt und es werden sodann die darauf befindlichen Namen der Gewählten
festgestelt. Hierauf werden mit Vormerkung der Nummer des Stimmzettels die Namen
der nach solchem Gewählten im Protokolle verzeichnet.