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Die Hinterlegung und die Umschreibung hat unter der Bestimmung
zu erfolgen, daß der Vormund über die Werthpapiere nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
Die zu den hinterlegten Werthpapieren gehörigen Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine verbleiben in den Händen des Vormunds (vgl. 8 15).
Gehören Schuldverschreibungen des Reichs, der Großherzoglichen
Landeskreditkasse oder eines Bundesstaats zum Vermögen des Mündels, so
ist der Vormund berechtigt und auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts
verpflichtet, sie in Buchforderungen gegen das Reich, die Landeskreditkasse
oder gegen den Bundesstaat umzuwandeln. In das Schuldbuch hat der
Vormund den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Den
gleichen Vermerk hat der Vormund eintragen zu lassen, wenn solche Buch-
forderungen bei der Anordnung der Vormundschaft zum Vermögen des
Mündels gehören.
Sind Werthpapiere, die nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu hinter-
legen gewesen wären, ausnahmsweise — weil der Vormund durch rechts-
gültige Bestimmung des Vaters oder der Mutter des Mündels oder durch
besondere Anordnung des Vormundschaftsgerichts von der Verpflichtung zur
Hinterlegung entbunden worden ist — in den Händen des Vormundes
verblieben, so hat er ein genaues Verzeichniß unter Angabe von Serie,
Nummer, Neunwerth, Zinssatz und Tag der Ausstellung jedes einzelnen
Papiers in zwei Ausfertigungen aufzustellen und die eine selbst zu behalten,
die andere aber dem etwa bestellten Mitvormunde oder dem Gegenvor-
munde, wenn aber weder der eine noch der andere vorhanden, dem Vor-
mundschaftsgerichte in Verwahrung zu geben. Neuerworbene Papiere sind
in diesen Verzeichnissen stets nachzutragen, die verausgabten zu durch-
streichen.
8 14.
Dem Vormund liegt die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen,
Zinsänderungen und Ungültigkeitserklärungen der Werthpapiere ob, und
zwar auch dann, wenn sie bei Gericht hinterlegt worden sind.
Auf diese Obliegenheit soll der Vormund vom Vormundschaftsgerichte
ausdrücklich aufmerksam gemacht und, daß dies geschehen, zu den Akten
bemerkt werden.