Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Hinterlegung und die Umschreibung hat unter der Bestimmung 
zu erfolgen, daß der Vormund über die Werthpapiere nur mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. 
Die zu den hinterlegten Werthpapieren gehörigen Zins-, Renten- oder 
Gewinnantheilscheine verbleiben in den Händen des Vormunds (vgl. 8 15). 
Gehören Schuldverschreibungen des Reichs, der Großherzoglichen 
Landeskreditkasse oder eines Bundesstaats zum Vermögen des Mündels, so 
ist der Vormund berechtigt und auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts 
verpflichtet, sie in Buchforderungen gegen das Reich, die Landeskreditkasse 
oder gegen den Bundesstaat umzuwandeln. In das Schuldbuch hat der 
Vormund den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen 
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Den 
gleichen Vermerk hat der Vormund eintragen zu lassen, wenn solche Buch- 
forderungen bei der Anordnung der Vormundschaft zum Vermögen des 
Mündels gehören. 
Sind Werthpapiere, die nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu hinter- 
legen gewesen wären, ausnahmsweise — weil der Vormund durch rechts- 
gültige Bestimmung des Vaters oder der Mutter des Mündels oder durch 
besondere Anordnung des Vormundschaftsgerichts von der Verpflichtung zur 
Hinterlegung entbunden worden ist — in den Händen des Vormundes 
verblieben, so hat er ein genaues Verzeichniß unter Angabe von Serie, 
Nummer, Neunwerth, Zinssatz und Tag der Ausstellung jedes einzelnen 
Papiers in zwei Ausfertigungen aufzustellen und die eine selbst zu behalten, 
die andere aber dem etwa bestellten Mitvormunde oder dem Gegenvor- 
munde, wenn aber weder der eine noch der andere vorhanden, dem Vor- 
mundschaftsgerichte in Verwahrung zu geben. Neuerworbene Papiere sind 
in diesen Verzeichnissen stets nachzutragen, die verausgabten zu durch- 
streichen. 
8 14. 
Dem Vormund liegt die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, 
Zinsänderungen und Ungültigkeitserklärungen der Werthpapiere ob, und 
zwar auch dann, wenn sie bei Gericht hinterlegt worden sind. 
Auf diese Obliegenheit soll der Vormund vom Vormundschaftsgerichte 
ausdrücklich aufmerksam gemacht und, daß dies geschehen, zu den Akten 
bemerkt werden.
	        
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