Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind, oder sonst die Person des Ge— 
wählten zweifelhaft lassen, sind ungiltig. 
Das Protokoll ist nach Vorlesung von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und 
den zum Wahlgeschäft zugezogenen Mitgliedern zu unterzeichnen. Die in den einzelnen 
Wahlkörpern geführten Wahl-Protokolle werden unter Beifügung der Stimmzettel an den 
Wahlkommissar (8 8) eingesendet, der aus den Wahlprotokollen das Wahlresultat ermittelt. 
Derjenige ist als gewählt anzusehen, der die einfache Mehrheit der sämmtlichen 
giltig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von 
dem Kommissar zu ziehende Loos. 
Beanstandet der Kommissar die Giltigkeit einzelner Stimmen oder einzelner Wahlen, 
so hat er die Gründe dafür im Protokoll anzugeben. 
8 10. 
Das Protokoll wird nebst den Akten an das Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, eingereicht, welches die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in 
Kenntniß setzt. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen 
die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 
29. Juli 1892) abgelehnt werden kann. 
Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen geltend 
gemacht werden. Ueber den Ablehnungsgrund entscheidet das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, endgiltig. 
Stellt sich die Ablehnung als begründet heraus, so ist eine Neuwahl anzuordnen. 
8 11. 
Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Wahlen sind nur binnen 2 Wochen 
nach der Wahl zulässig. 
Sie werden von dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, endgiltig 
entschieden. 
§ 12. 
Bei Nach= und Ersatzwahlen finden die §§ 9—11 entsprechende Anwendung. 
8 13. 
Wahlberechtigt für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer sind die Gesellen— 
ausschüsse der in § 1 dieser Wahlordnung bezeichneten Handwerksinnungen.
	        
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