Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Jedem Ausschuß steht eine Wahlstimme zu. Das Wahlrecht wird durch den Vor- 
sitzenden des Ausschusses ausgeübt. « 
§14. 
Wählbar ist jeder bei einem Mitgliede der Handwerks-Innung (8 1) beschäftigte 
Geselle, der zum Amte eines Schöffen fähig ist (88 31, 32 des Gerichtsverfassungs— 
gesetzes). 
8 15. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner in gleicher Anzahl zu wählen. Die Reihen— 
folge der Wahl der Ersatzmänner stellt der Kommissar unter Berücksichtigung der auf die 
Einzelnen entfallenen Stimmen fest. 
8 16. 
Die wahlberechtigten Gesellenausschüsse eines jeden Verwaltungsbezirks wählen ein 
Mitglied und einen Ersatzmann für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer. Im 
Uebrigen finden die Vorschriften über die Wahl der Kammermitglieder siungemäße An- 
wendung. 
§ 17. 
Der Gesellenausschuß der Handwerks-Innung hat 5 Vertreter der in § 103c Abs. 5 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gesellen aus diesen zuzuwählen. Für jeden ist ein Er- 
satzmann zu wählen. 
Die Zuzuwählenden müssen anderen Handwerkszweigen angehören, als die nach § 16 
gewählten Gesellen. 
Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel unter Leitung des Vorsitzenden des Gesellen- 
ausschusses. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos. Der Vorsitzende 
hat die Gewählten schriftlich von der Wahl zu benachrichtigen. Sie haben die gleichen 
Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Gesellenausschusses. 
Weimar, den 31. März 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Nothe.
	        
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