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der Funderlös und
zutreffendenfalls der Betrag der am Funderlöse verabzugten Kosten
(§ 16 der Verordnung)
zu benennen.
2.
Die Erlöse für Sachen, die in den Geschäftsräumen einer Staatsbehörde
gefunden worden sind (88 17, 18 der Verordnung), sind an das Rechunngs-
amt des Bezirkes abzuliefern, in welchem die Staatsbehörde ihren Sitz hat.
Die Ablieferung ist von dem Ablaufe der in § 1981 des Bürgerlichen Gesetz-
buches bezeichneten dreijährigen Frist nicht abhängig zu machen. Jeder Ab-
lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in welchem mit Ausnahme der Fund-
listen-Mummer die unter Nummer 1 Absatz 2 bezeichneten Angaben enthalten
sein müssen.
Durch diese Anordnungen wird die Vorschrift in § 19 Absatz 2 der Ver-
ordnung vom 19. Jannar 1900 nicht berührt.
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Die Vorschriften unter Nummer 1 und 2 finden auf gefundenes Geld
entsprechende Anwendung.
Weimar, am 26. März 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
[65] II. Die von dem Großherzoglichen Amtsgerichtsrath a. D. Leopold
Walther in Weimar zu Gunsten des Großherzoglichen Realgymnasiums da-
selbst unter der Bezeichnung „Walthers Freude“ errichtete Stiftung ist ge-
nehmigt worden.
Weimar, den 6. April 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
von Pawel.
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