Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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u Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten an gleicher 
Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben. 
84. 
1 In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so be= Ausschrift. 
stimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht Gewähr zu 
leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder 
kurze Sätze angegeben sein. 
. Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem Be- 
stimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird oder ab- 
geholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner 
bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 
I Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§ 12) derart 
übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt werden 
kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf dem Packet als auch 
auf der Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werth- 
angabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe 
§S 13 n, 14 n, 19 u. 24 n und 26 
IV Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der 
ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. haltbar an- 
gebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne 
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß 
und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
85. 
1 Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze Von der Post- 
verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet beförderung 
wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. ausgechlaslene 
. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder 
sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ätzende Flüssigkeiten. 
m Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der 
zu u genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese 
verweigert wird, die Annahme der Sendung ablehnen. 
iv Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts 
aufgiebt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden 
zu haften. 
V Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, 
sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen 
und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist. 
50“
	        
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