Zur Post-
beförderung
bedingt zuge-
lassene Gegen-
ände.
Postkarten.
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86.
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt sind, un-
förmig große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Postanstalten zurückgewiesen
werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die
Postpacketadresse als auch auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu
treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden
nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen
Grunde unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nach-
stehenden Fassung entsprechen:
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“.
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die
getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn der Inhalt der
Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich dem Ver-
derb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des § 45 v in Anwendung zu kommen haben.
1. Für derartige Gegenstände 2c., wenn sie dennoch zur Beförderung angenommen werden,
sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Post-
verwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Be-
schaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust ent-
standen ist.
. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung
dienenden Blechmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen
verpackt und als solche sowohl auf der Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet
sind. Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers
stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den
aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
Die im § 5 uu ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen
ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen
Verderb und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder
Patronen enthalten.
87.
1 Die Postkarten müssen offen versendet werden.
Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. Gestempelte
Formulare zu Postkarten werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von
5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt.