Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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vn Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und 
Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen. 
vin Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
benutzt werden. 
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten Postwerthzeichen 
gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom Empfänger 
oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleich- 
viel ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei 
der Annahme des Packets abtrennen und behalten. 
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§ 15 und 16. 
l 13. 
1 Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreib= Einschreib- 
sendungen ist weder eine Werthangabe (§ 14) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (§ 25) sendungen. 
oder bie Beförderung als dringende Packete (§ 24) zulässig. 
Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen 
werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die 
Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht 
auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden 
Packete siehe 8§ 15 und 16. 
in Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
I1y7 Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne 
Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
814. 
1 Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen mit Sendungenmit 
Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden Werthangabe. 
(§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§ 24) zulässig. Wegen der Verpackung und 
des Verschlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe §§ 15 bis 17. 
Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Zahlen 
ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der an- 
gegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
n Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur 
Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und 
ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue 
rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche 
sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. 
Entspricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurück- 
gegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des ent- 
sprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
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