Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen 
werden daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nachnahme- 
betrage noch ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
§ 15. 
Verpackung der 1 Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit 
chwenlchen Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der 
benden Packete Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
sen ver r# Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht Fett 
Werthangabe, oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis 
zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
In Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine festere Ver- 
packung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe ihres 
Werthes, Umfanges und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut be- 
schaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so ver- 
packt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit 
starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) mit Flüssigkeiten 
sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten 
Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben. 
vn. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17. 
§ 16. 
Verschluß der 1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß haltbar und 
chewnschen“ so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Erbffnung dem Inhalte nicht beizukommen 
benden Packete ist. Von einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
ses ur ner durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß 
Werthangabe. kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, 
mittelst guten Klebstoffs oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Ver- 
packung können Siegelmarken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt 
wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften 
und fest verspundeten Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. 
Gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke 
Wildpret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
u Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Pet- 
schafts Siegelabdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung
	        
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