Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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iun Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene 
Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte 
Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post 
bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c. 
bewirken zu lassen. 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, 
wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. 
Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags erfolgen soll. 
Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug 
auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme etwaiger 
Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung 2c. (V.) geschehen soll. 
V. Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der Ein- 
ziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht 
benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet. 
I Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet 
oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Ver- 
langen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen 
Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N."“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest"“ 
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer 
solchen Person bedarf. 
vu Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Postanstalt, 
welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der 
Aufschrift „Postauftrag nacc (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vor- 
zeigung an einem bestimmten Tage geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher 
als sieben Tage vorher erfolgen. 
VIn Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
P1X Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen Vor- 
zeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). 
Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen 
siehe § 39 1V und v.
	        
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