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über 200 bis 400 Mark . . . . . .. . . . . . .. 40 Pf.,
„ 400 „ 600 „ .. . . . . .. . . . . .. 50 „
„ 600 „ 8000;; 60 „
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung muß auch diese, nach der
Gebühr für Postkarten, frankirt sein.
In Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten
bezogen sind. Gestempelte Formulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur Em-
pfangsbestätigung zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
IV Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c.
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die Angabe des
Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt sein.
V Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden.
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
VII Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der
Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Postanweisungen
mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen.
VIU. Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen mit
der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Post-
anstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder dessen An-
nahme verweigert wird.
1x Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel
erfolgt ist.
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er der Be-
stimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird
alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist
Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Ueber-
sendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der
Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er-
theilte Einlieferungsbescheinigung von dem Absender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels
von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.
21.
Telegraphische 1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des
Post. Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen.
anweisungen. "„ "„
v Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms,
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender
durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu